0

Selbstvornahme im Werkvertragsrecht

Berichte aus der Rechtswissenschaft

Erschienen am 01.11.2022
CHF 64,90
(inkl. MwSt.)

Noch nicht lieferbar

In den Warenkorb
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783844088236
Sprache: Deutsch
Umfang: 250
Auflage: 1. Auflage

Beschreibung

Im Fokus des Werks steht, die Selbstvornahme im Werkvertragsrecht zu erläutern und dabei auf die Fragestellungen zur voreiligen Selbstvornahme durch den Besteller und den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzes der Selbstvornahmekosten einzugehen. Die einschlägigen Probleme werden mit Hilfe unterschiedlicher Meinungen in der Literatur und der Rechtsprechung analysiert. Anschließend wird jeweils zu der Problematik Stellung genommen. Der Grundfall der Selbstvornahme breitet keine Schwierigkeiten, wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolgslos abgelaufen oder sie entbehrlich war. Problematisch ist, wenn der Besteller die Selbstvornahme trotz der Erforderlichkeit der Fristsetzung voreilig vornimmt und den Mangel selbst behebt, ohne den Ablauf der Frist abzuwarten oder sogar ohne überhaupt eine Frist zu setzen. Im ersten Fall kann er den Ersatz seiner Aufwendungen für die Selbstvornahme gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Im zweiten Fall verliert er seine Mängelrechte, da er durch seine voreilige Selbstvornahme in die Dispositionsfreiheit des Unternehmers eingegriffen hat. Aufgrund des abschließenden Charakters des § 637 BGB steht dem Besteller kein Ersatzanspruch weder aus GoA noch aus Bereicherungsrecht sowie nach § 326 BGB zu. Da der Besteller dem Unternehmer die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht ermöglicht hat, ist es nicht außergewöhnlich, dass ihm kein Ersatzanspruch gewährt wird. Dagegen bleibt der Besteller nicht ohne Schutz. Ihm steht es frei, den Ersatz seiner Aufwendungen von dem Unternehmer zu verlangen, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Übrigens kann er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder gem. § 638 BGB den Werklohn mindern. Nach der gesetzlichen Lage steht dem Besteller der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme grundsätzlich erst nach Abnahme. Diesen Anspruch kann jedoch er ausnahmsweise vor oder ohne Abnahme geltend machen, wenn einer der vom BGH anerkannten Ausnahmefälle vorliegt.