Beschreibung
Die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) gewährt in Art. 5 dem Schuldner und jedem Gläubiger das Recht, die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Der europäische Gesetzgeber hat den Rechtsbehelf gegen die Eröffnungsentscheidung jedoch nur rudimentär geregelt, die Mitgliedstaaten müssen ihn im Rahmen ihrer nationalen Verfahrensordnungen näher ausgestalten. An der so entstehenden Schnittstelle von europäischem Verordnungs- und nationalem Verfahrensrecht offenbaren sich erhebliche Unsicherheiten und Unwägbarkeiten im Umgang mit Regelungs- und Wertungsfragen des europäischen Sekundärrechts. Das Werk arbeitet den neu geschaffenen Rechtsbehelf, der im Rahmen der Insolvenz der NIKI Luftfahrt GmbH bereits seine viel beachtete Feuertaufe erfahren hat, umfassend und grundsätzlich auf. Wie weit reicht der Spielraum, den die Mitgliedstaaten bei der prozessualen Ausgestaltung haben? Welche Grenzen sind ihnen vor dem Hintergrund einschlägiger Grundprinzipien des Unionsrechts gesetzt? Dieses auch für die Praxis hochrelevante Thema zieht sich als roter Faden durch die Untersuchung, die nicht nur die Ausgestaltung des Rechtsbehelfs durch den deutschen Gesetzgeber kritisch analysiert, sondern auch die Rechtslage in Österreich und Frankreich vergleichend einbezieht. Damit ist die Arbeit auch eine Studie zum Verhältnis des Unionsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verfahrensrechts. Sie spannt einen weiten Bogen von den Zielen des europäischen Insolvenzrechts bis hin zu Detailfragen rund um Art. 5 EuInsVO und zeichnet sich durch eine Fülle origineller und stimmiger Lösungen für die mit der Neuregelung aufgeworfenen Probleme aus.
Autorenportrait
Dr. Christian Kleindiek studierte Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Während der Promotion war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Insolvenzrecht der Universität Bonn (Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M.) beschäftigt.