Beschreibung
Das weltweite militärische Engagement Deutschlands stellt nicht nur die Politik, sondern auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen vor zahlreiche neue Herausforderungen. Darf der Staat des Grundgesetzes in Lagen elementarer Bedrohung, bei der Abwehr eines Angriffs oder bei über Art. 24 Abs. 2 GG legitimierten Auslandseinsätzen in die Grundrechte seiner Bürger und fremder Staatsangehöriger eingreifen, oder sind die Grundrechte des Grundgesetzes »verteidigungsfest«? Die Ungewissheit über den grundrechtlichen Status der Beteiligten an militärischen Kampfhandlungen schafft das Bedürfnis, dogmatisch stimmige Antworten und Wegweisungen zu finden. Ausgehend von der Auslandsgeltung der Grundrechte behandelt Christoph Schulte-Bunert die zentralen Fragen des Grundrechtsschutzes im Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Verteidigungsauftrag. Er erörtert den Einfluss verfassungsrechtlicher Kompetenzvorschriften auf die Grundrechte ebenso wie eine mögliche Derogation der Grundrechtsgeltung, der Bindungswirkung und der Funktion der Grundrechte als subjektive Rechte. Einer Lösung über die Grundrechtsschranken stellt der Autor das Konzept einer Schutzbereichsbegrenzung gegenüber, das er am Beispiel der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben exemplifiziert und konkretisiert. Zugleich zeigt er, wie völkerrechtliche Wertungen auch die Auslegung der grundrechtlichen Schutzbereiche beeinflussen können. Christoph Schulte-Bunert bietet damit einen fundierten, dogmatisch abgesicherten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung militärischer Einsätze der Bundeswehr zu Verteidigungszwecken.
Autorenportrait
Christoph Schulte-Bunert, geboren 1982 in Köln, ist am Verwaltungsgericht Düsseldorf Richter. Er studierte Rechtswissenschaft in Bonn und war nach der ersten juristischen Staatsprüfung von 2007 bis 2010 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Otto Depenheuer am Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik der Universität zu Köln. Das Referendariat absolvierte er in Bonn und legte im Jahr 2011 die zweite juristische Staatsprüfung ab. 2011 folgte die Promotion und die Ernennung zum Richter.
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