Beschreibung
Traditionelle Krankenhaushierarchie und Ökonomisierungsdruck, aber auch Unkenntnis über berufsrechtliche Grundlagen des Arztberufs beeinflussen die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes. Die gesetzlich und berufsständisch normierte ärztliche Tätigkeit als freier Beruf erfordert vom einzelnen Arzt, medizinische Entscheidungen nicht einfach zu befolgen, sondern seiner Qualifikation gemäß zu überprüfen. Das Weisungsrecht vorgesetzter Ärzte und die Pflicht nachgeordneter Ärzte, Weisungen zu befolgen, finden ihre Grenzen in den Rechtsnormen, die das Prinzip des freien Berufs setzt. Unkritisches Befolgen von Anweisungen kann auch für nachgeordnete Ärzte straf-, zivil- und berufsrechtliche Folgen haben. Die vorliegende Studie legt dar, in welcher Weise auch der Krankenhausarzt einen freien Beruf ausübt. Weiterhin wird dargelegt, welchen Stellenwert die Therapiefreiheit als Kern dieser Berufsfreiheit für die verschiedenen etablierten Hierarchiestufen des ärztlichen Dienstes hat. Dabei wird aufgezeigt, ob und inwiefern die traditionelle hierarchische Struktur des ärztlichen Dienstes in deutschen Krankenhäusern mit dem Berufsrecht vereinbar ist.
Autorenportrait
Dr. med. Lothar Schott LL.M., geb. 1962, ist seit 1988 klinisch tätig. Nach der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin erwarb er Abschlüsse in Intensivmedizin, Kardiologie und Notfallmedizin. Außerdem verfügt der Autor nach Absolvierung eines Aufbaustudiums in Medizinrecht über einen juristischen Masterabschluss. Im Umgang mit z.T. schwerkranken Patienten und ihren Angehörigen sowie bei der Weiterbildung von jüngeren Ärzten beschäftigte er sich zunehmend mit den ethischen und rechtlichen Grenzen der Medizin, insbesondere mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Verantwortung des einzelnen Arztes gegenüber Patient und Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund entstand die vorliegende Studie, in welcher geprüft werden sollte, inwieweit der durch Gesetz und Berufsordnung gesicherte Status eines freien Berufs mit der traditionellen Hierarchie im ärztlichen Dienst des Krankenhauses kompatibel ist.